Unsere Satzung
Inhalt:
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Geschäftsjahr
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitrag
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
C. Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Vorstand
§ 12 Ordentliche Jahreshauptversammlung
§ 13 Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung
§ 14 Inhalt der Tagesordnung
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Sitzungen, Ausschüsse
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 18 Sonstiges
D. Schlußbestimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
A. Allgemeines
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Theaterverein „Harmonie“ Kirchheim e.V. wurde am 14.07.1946 gegründet und hat seinen Sitz in Kirchheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen eingetragen.
§ 2 . Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Laientheaters. Der Verein steht im Dienste der Volksbildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Die Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Der Verein soll in seinem Wirken Anstand und gute Sitten zum Ausdruck bringen.
§ 3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 4. Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) aktiven (ordentlichen) Mitgliedern
b) passiven (fördernden) Mitgliedern)
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und sich zu tatkräftiger Mitarbeit verpflichtet. Wer infolge Krankheit, Alter oder aus sonstigen Gründen aus dem aktiven Vereinsleben ausscheidet, wird als passives Mitglied geführt. Dasselbe gilt für Personen, die dem Verein besondere materielle Unterstützung zukommen lassen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6. Rechte der Mitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
§ 7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und sein Wohl zu fördern. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
B. Mitgliedschaft
§ 4. Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) aktiven (ordentlichen) Mitgliedern
b) passiven (fördernden) Mitgliedern)
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und sich zu tatkräftiger Mitarbeit verpflichtet. Wer infolge Krankheit, Alter oder aus sonstigen Gründen aus dem aktiven Vereinsleben ausscheidet, wird als passives Mitglied geführt. Dasselbe gilt für Personen, die dem Verein besondere materielle Unterstützung zukommen lassen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6. Rechte der Mitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
§ 7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und sein Wohl zu fördern. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 8. Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Höhe des Beitrages kann nach Alter bzw. nach Art der Mitgliedschaft gestaffelt sein. Eine Änderung des Beitrages kann nur von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.
§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht Berufung bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erlöschen. Mit dem Austritt erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
C. Organe des Vereins
§ 10. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung
§ 11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens 7 weiteren Mitgliedern, nämlich:
a) dem Spielleiter
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) vier Beisitzern
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
Verlangt e i n Mitglied die schriftliche Wahl, so muß eine schriftliche und geheime Abstimmung durchgeführt werden. Die gesamte Vorstandschaft mit Ausnahme des Spielleiters wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner laufenden Amtszeit aus irgend einem Grunde aus, so kann ein Nachfolger durch Beschluß der nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt werden.
Der Spielleiter gehört dem Vorstand ohne Wahl an, er wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
§ 12. Ordentliche Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Eine ordentliche Jahreshauptversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden und soll zu Beginn des Jahres stattfinden.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Versammlung in ortsüblicher Weise.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung kann auch ein Antrag aus der Versammlung zum Tagesordnungspunkt erhoben werden.
§ 13. Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Jahreshauptversammlung beschlußunfähig, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.
Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 14. Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muß enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht des Schriftführers
3. Bericht über die Kassenlage und des Kassenprüfers
4. Entlastung des Vorstandes und des Kassier
5. Wahl des Vorstandes und Bestellung des Kassenprüfers
(nach Anfall)
6. Verschiedenes und Wünsche der Mitglieder
§ 15. Kassenprüfer
Zur Kontrolle der Rechnungsführung bestellt die Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfer. Dieser erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 16. Sitzungen, Ausschüsse
Der Vorstand hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Sitzungen abzuhalten. Die Einladung dazu erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Über das Ergebnis der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens entsprechende Ausschüsse einzusetzen.
§ 17. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muß bei Bedarf neben der ordentlichen Jahreshauptversammlung eine außerordentliche Mitglieder versammlung einberufen. Das ist erforderlich, wenn dies die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der aktiven Mitglieder fordern. Sie muß innerhalb von drei Wochen abgehalten werden. Die Vorschriften der ordentlichen Jahreshauptversammlung sowie des § 13 gelten entsprechend.
§ 18. Sonstiges
Die vom Verein geschaffenen und im Eigentum des Vereins befindlichen Bühneneinrichtungsgegenstände werden an auswärtige Vereine oder Gesellschaften grundsätzlich nicht vermietet. In besonderen Ausnahmefällen sowie von örtlichen Vereinen, denen diese Gegenstände für Veranstaltungen überlassen werden, ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.
Kirchheim, den 22.02.1997.
D. Schlußbestimmungen
§ 19. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall des in § 2 genannten steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Markt Kirchheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorhandenen Bühneneinrichtungsgegenstände sind durch den Markt Kirchheim in Verwahrung zu halten und dürfen innerhalb von 10 Jahren nur einem Verein mit den gleichen Zielen wie in § 2 dieser Satzung festgelegt, kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann darüber mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes auch anderweitig verfügt werden.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen anzumelden.
Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20. Inkrafttreten der Satzung
Der Verein wurde am 20.10.1949 beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer 434 in das Vereinsregister eingetragen.
Die vorstehende, durch die ordentliche Jahreshauptversammlung vom 22.02.1997 neu beschlossene Satzung ersetzt die zuletzt am 27.01.1957 geänderte Satzung vom 01.08.1949. Die vorliegende Satzung tritt in Kraft mit Eintragung beim Vereinsregister.
Kirchheim, den 22.02.1997.